Liebe Mandanten,
der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist ab sofort für das Jahr 2020 steuerfrei gestellt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Dies geht aus dem Corona-Steuerhilfegesetz hervor, welches am 29.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.
Die Steuerfreiheit gilt, soweit die Zuschüsse des Arbeitgebers zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 Abs. 1 SGB III nicht übersteigen und wenn diese für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden.
Betriebe, die bislang schon Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben, müssen die Abrechnungen ab März 2020 korrigieren.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihr Innova-Team