Vereinfachungsregelung bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Mit dem BMF Schreiben vom 02. Juni 2021 wurde über die ertragssteuerliche Behandlung von kleineren Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken entschieden.

Bis zum diesem Entscheidungsfall wurde jede Photovoltaikanlage, unabhängig von Ihrer Größe, als Gewerbebetrieb qualifiziert. Somit wurde jeder Hausbesitzer, der eine eigene Photovoltaikanlage betreibt, zum Gewerbetreibenden.

Dies sorgt vor allem durch die hohe Nachfrage an erneuerbaren Energien zu einem enormen administrativen Mehraufwand. Durch das neue BMF-Schreiben wird bezweckt, dass der Verwaltungsaufwand des Anlageninhabers sowie auf Ebene der Finanzbehörden minimiert wird.

Folgendes gibt es nun zu beachten:

 Wann tritt die Vereinfachungsregel ein?

Die Vereinfachungsregel gilt für Photovoltaikanlagen von bis zu 10 kW und/oder für ein oder mehrere BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von 2,5 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamiliengrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Was bewirkt die Vereinfachungsregel?

Durch die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel ist der Anlageinhaber davon befreit, eine Gewinnermittlung über die Einkünfte einer Photovoltaikanlage zu erstellen. Das bedeutet, dass kein Gewinn oder auch Verlust im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben ist bzw. überhaupt ermittelt werden muss. Auf die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) kann folglich gänzlich verzichtet werden.

Wie wird zu der Vereinfachungsregelung optiert?

Es ist einmalig ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigem Finanzamt zu stellen. Das zuständige Finanzamt ist in diesem Fall das Wohnsitzfinanzamt. Der Antrag wirkt für die Folgejahre weiterfort. Sollten die genannten Voraussetzungen wegfallen, da beispielsweise die Anlage erweitert wird und die Größenklassen nicht mehr eingehalten werden können, so ist dies dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall fällt der Anspruch auf die Vereinfachungsregel weg und die Verpflichtung zur Gewinnermittlung tritt wieder ein.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind, ist der Antrag  bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

Betrifft das BMF-Schreiben auch die umsatzsteuerliche Behandlung?

Das BMF-Schreiben stützt sich nur auf die ertragssteuerliche Sicht. Die umsatzsteuerliche Behandlung wird nicht beeinflusst. Das BMF-Schreiben befreit nämlich lediglich von der einer Abgabe einer Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuer. Die Eigenschaft eines Unternehmers im Zuge der Umsatzsteuer geht hiermit nicht verloren.

Was habe ich bei der Umsatzsteuer zu beachten?

Besonders lukrativ an der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und die dadurch resultierende Behandlung als Unternehmer ist der Vorsteuerabzug, den man aus der Anschaffung generieren kann. Der Vorsteuerabzug ermöglicht einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt, sodass ein Teil der Anschaffungskosten direkt an den Anlageninhaber zurückfließt. Die eigentlichen Anschaffungskosten belaufen sich demnach auf dem Netto-Betrag. Dies setzt allerdings voraus, dass auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und zur Umsatzsteuer optiert wird. Bei Option zur Umsatzsteuer ist allerdings festzuhalten, dass diese 5 Jahre beizubehalten ist, da sonst eine nachträgliche Berichtigung der Vorjahre erfolgt. Mit Option zu Umsatzsteuer sind gemäß Gesetz bei Neugründung vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen. Das Finanzamt kann aber diese Abgabefrist je nach Umsatzgrenzen auch auf monatlich herauf- oder auf jährlich herabsetzen. Neben dessen wird die jährlich Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtend.

Im Jahr der Anschaffung wird somit ein hoher Vorsteuerüberhang erzielt – folglich Erstattung. In den 4 darauffolgenden Jahren ist allerdings in der Regel mit einem Umsatzsteuerüberhang zu rechnen – folglich Zahllast. Nach unserer Erfahrung sind die Umsatzsteuerzahlungen der Folgejahre aber deutlich geringer als der Vorsteuerüberhang im ersten Jahr und dadurch handelt es sich hierbei um ein lohnenswertes Konstrukt. Mit Ablauf der 5 Jahren ist es empfehlenswert, eine Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu stellen, damit keine weitere Steuerbelastungen erzielt werden.

Eine jährliche Umsatzsteuererklärung ist aber auch mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung abzugeben. Hiermit überwacht das Finanzamt, dass die Grenzen zur Kleinunternehmerregelung eingehalten werden.

Wann gestaltet sich die Vereinfachungsregelung für mich sinnvoll?

Natürlich ist hier immer der Einzelfall abzuwägen.

Sollten kein Antrag zur Vereinfachungsregelung gestellt werden, so kann ab Jahr der Anschaffung die Abschreibung der Photovoltaikanlage geltend gemacht werden. Die Nutzungsdauer einer Solaranlage beträgt durchschnittlich 10 Jahre. Der Nettoanschaffungspreis, verteilt auf die Nutzungsdauer, generiert das Abschreibungsvolumen. Die Abschreibung stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar und mindert den Gewinn. Als Betriebseinnahme steht die Stromproduktion dagegen. Des Weiteren stellt auch die Eigennutzung eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die ebenfalls die Einnahmen erhöhen. Der Vorsteuerabzug stellt bei Anschaffung eine Betriebsausgabe und die Umsatzsteuer eine Betriebseinnahme dar. Vom Finanzamt erhaltende Umsatzsteuererstattungen sind Betriebseinnahmen und Nachzahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben. Ob sich hieraus ein steuerminderndes Ergebnis ergibt, ist demnach schwer zu prognostizieren. Im besten Fall halten Sie hier Rücksprache mit Ihrem Energieberater, um die Einspeisungen besser abschätzen zu können.

Es ist aber steuerlich darauf hinzuweisen, dass bei Nichtstellung des Antrags das Finanzamt die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht regulär durchführt wird. Dies bedeutet, dass ein Totalgewinn entstehen muss, damit nicht eine Liebhaberei begründet wird. Der Totalgewinn ergibt sich daraus, dass ein vorher in Anspruch genommener Verlust über spätere Gewinne wieder ausgeglichen werden muss, sodass unterm Strich in Summe ein Gewinn nachgewiesen werden kann.  Sollte dies nicht der Fall sein, wird Liebhaberei unterstellt und im schlimmsten Fall die vorher in Anspruch genommen Verluste, die sich steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuer ausgewirkt haben, gestrichen. Es kommt zu Steuernachzahlungen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den meisten Fällen die Anwendung der Vereinfachungsregel durchaus zu empfehlen ist, da die Einspeisungsgröße der kleinen Photovoltaikanlagen in keinem Verhältnis mit dem Verwaltungsmehraufwand und den daraus resultierenden Kosten steht und die Umsatzsteuer und der daraus bewilligter Vorsteuerabzug nicht beeinflusst wird.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben oder Sie Wünschen die Überprüfung Ihres Einzelfalls, so steht das Innova Team Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021