Überbrückungshilfe lll Plus

Antragsberechtigte

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 antragsberechtigt,

Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird

Sonderregelung für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021:

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen.

Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 einen Anteil in Höhe von:

  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
  • 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
  • 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.

Neue förderfähige Kosten

Neuerdings sind nun auch Gerichtskosten bei einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), bis 20.000 Euro pro Monat, förderfähig. Damit sollen mögliche Insolvenzen abgewendet werden und die Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit.

Voraussetzung dafür:

  • Die Sanierung muss im Rahmen das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) stattfinden.
  • Das gilt nur für drohend zahlungsunfähige Unternehmen (nicht möglich bei bereits zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen)

Folgende Kosten sind nach StaRUG förderfähig:

  • Gerichtskosten
  • Vergütungen des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators
  • zu zahlende Beträge (z.B. Vergütung von Sachverständigen) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Nicht förderfähig sind Beratungskosen durch beauftrage Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sind, soweit sie nicht mit den Gerichtskosten in Zusammenhang stehen.

Sonderregelungen für bestimmte Branchen

Für die Reisebranche sind folgende Kosten auch weiterhin förderfähig:

  • 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe)
  • 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum Januar bis September 2021 hätten stattfinden sollen

Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche sind folgende Kosten auch weiterhin förderfähig:

  • 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat (Anschubhilfe)
  • Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021

Restart-Prämie

Unternehmen können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) erhalten, wenn im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt, neu eingestellt oder anderweitig die Beschäftigung erhöht wird. Da dies eine Alternativbetrachtung ist, gibt es nicht beides. Es muss also geprüft werden, was günstiger ist.

Dabei gilt eine Ausnahme für Unternehmen der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche. Sie dürfen die „Restart-Prämie“ zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale oder alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.

Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im jeweiligen Fördermonat zu den Personalkosten im Mai 2021.

  • Juli 2021 gibt es einen Zuschuss von 60 %,
  • August 2021 gibt es einen Zuschuss von 40 %,
  • September 2021 gibt es einen Zuschuss von 20 %

Antragsfrist

Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“