Das Namensrecht von Influencern: Steuerliche Einordnung
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts eines Influencers stellt ertragsteuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das eingelegt werden kann (BFH, Urt. v. 12.06.2019 – X R 20/17). Dies bedeutet, dass der Name eines Influencers als wirtschaftlicher Vermögenswert gilt, sobald er zur Einnahmenerzielung genutzt wird. Entscheidend ist, dass das Namensrecht erst dann als