Das Bundesfinanzministerium hat Steuererleichterungen für die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen auf Privathäusern (Leistung bis zu 10 kW) sowie von Mini-Blockheizkraftwerken (Leistung bis 2,5 kW) beschlossen.
Die Betreiber müssen Einkünfte aus ihren Anlagen zukünftig nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung angeben. Dafür müssen Sie einmalig einen formlosen Antrag für die Befreiung von der Einkommensteuer bei Ihrem Finanzamt einreichen. Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie auch rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Die Pflicht zur Gewinnermittlung und Einnahmeüberschussrechnung entfällt, gleichzeitig können aber auch Kosten und Abschreibungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Regelung gilt nur für ab 2004 in Betrieb genommene Anlagen auf Privathäusern, in denen der Betreiber selber wohnt.
Achtung: hat der Anlagenbetreiber eine Umsatzsteuerpflicht gewählt, betrifft ihn die Vereinfachung nicht. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen müssen weiterhin abgegeben werden!