Steuerbefreiung bei der Installation von Photovoltaikanlagen geplant

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 möchte der Gesetzgeber in Bezug auf Photovoltaikanlagen neue Änderungen umzusetzen, welche steuerlich zugunsten der Betreiber dieser sein sollen.

Die erste Änderung soll die „Einführung einer Ertragssteuerbefreiung“ sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Bruttonennleistung in Höhe von bis zu 30kW (auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien) bzw. 15kW (auf Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien) vorhanden ist.

Zurzeit sind nur Photovoltaikanlagenbetreiber mit einer Bruttonennleistung bis zu 10kW berechtigt, einen schriftlichen Antrag zu stellen, bei dem angenommen wird, dass das Betreiben der Photovoltaikanlage keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Daraus ergibt sich die Folge, dass weder die Gewinne versteuert müssen, noch eine Einnahmenüberschussrechnung abzugeben ist.

Die zweite Änderung soll die Einführung eines sogenannten „Nullsteuersatzes“ sein. Dieser soll für die Lieferung, die Installation aber auch für die Stromspeicher da sein. Vorausgesetzt wird, dass die Anlage sich auf bzw. in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden befindet, welche auch eine Tätigkeit für das Gemeinwohl betreibt.

Durch diesen Nullsteuersatz würden die Betreiber nicht mehr die Umsatzsteuer zu Lasten tragen und müssten nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.

Entscheidend für die Verwendung des Nullsteuersatzes ist der Tag der erbrachten Leistung. Wurde im Jahr 2022 bereits eine Anlage erworben oder eine Teilleistung erhalten haben, so greift der Nullsteuersatz nicht mehr.

Die letzte Änderung betrifft die „Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen“. Künftig dürfen die Vereine Ihre Mitglieder einkommensteuerlich beraten. Dies gilt nur, wenn die Photovoltaikanlage eine Bruttonennleistung bis zu 30kW aufweist und die Ertragssteuerbefreiung greift.

Quelle: Deubner-Steuern.de

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