Sind Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Sie ziehen aus beruflichen Gründen um?

Umzüge sind in der Regel teuer und gehen gut ins Geld. Jeder von uns kennt diese Strapazen und vermeidet Sie am liebsten. Doch wie gut zu wissen, dass ein Teil der Umzugskosten durch das Finanzamt übernommen werden könnte. Denn die Kosten eines Umzugs können im Rahmen der Einkommensteuerklärung unter gewissen Voraussetzungen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Die Umzugskosten müssen aus einer beruflichen Veranlassung entstehen. Diese ist in folgenden Fällen unstrittig:

  • Eine Verkürzung des Arbeitswegs. Hier ist nicht die Länge der Strecke maßgeblich, sondern die Zeitersparnis. Dabei geht man von einer signifikanten Gesamtersparnis von einer Stunde aus.
  • Eine Verbesserung der Arbeitsbedingung
  • Rückkehr aus dem Ausland

Welche Kosten sind abzugsfähig?

Grundsätzlich sind folgende Kosten als Werbungskosten abzugsfähig:

  • Eine Entfernungspauschale von 0,30 €/km für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung
  • Maklergebühren
  • Kosten für den Transport z.B. durch die Beauftragung eines Umzugsunternehmens oder die Miete für einen Transporter
  • Doppelte Mietzahlungen, wenn die vorherige Wohnung nicht rechtzeitig kündbar gewesen ist (maximal 6 Monate) oder die neue Wohnung nicht rechtzeitig nutzbar ist (maximal 3 Monate)
  • Verpflegungspauschale im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für einen Zeitraum von drei Monaten (folglich: 28 € x 90 Tage = 2.520,- €)

Renovierungskosten sind im Rahmen von Handwerksleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Hier können 20 Prozent der Lohnaufwendungen zzgl. Anfahrtskosten in Abzug gebracht werden.

Einrichtungsgegenstände können leider nicht abgesetzt werden.

Sind auch Pauschalen abzugsfähig?

Neben den oben genannten Umzugskosten fallen natürlich auch weitere Umzugskosten, die über eine gesetzlich festgesetzte Umzugspauschale ohne Erbringung von Einzelnachweisen angesetzt werden können. Die Pauschale umfasst beispielsweise Kosten wie das Umschreiben des Personalausweises, das Ummelden des Pkws, die Renovierung der alten Wohnung oder auch die Trinkgelder und die Verpflegung von Umzugshelfern. Diese Umzugskostenpauschalen werden vom Bundesfinanzministerium jährlich angepasst. Die Ermittlung der Höhe der Pauschale hängt von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. So erhöht sich die Pauschale für jede weitere Person, die mit dem Steuerpflichtige umzieht.

Für Umzüge ab dem 01. April 2022 gilt eine Umzugspauschale von 886,- € für Ledige. Für jede weitere Person kommen 590,- € hinzu, dabei ist es egal, ob es sich um einen Ehegatten oder Kind handelt.

NEW AND NICE TO KNOW:

Es gibt nun eine neue Pauschale für Steuerpflichtige, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet habe. Dies ist besonders interessant für junge Leute, die zum ersten Mal von zu Hause ausziehen wollen. Hier wird eine Umzugskostenpauschale von derzeit 177 € (ab 01. April 2022) gewährt.

 

Quelle: haufe.de