Wenn international anerkannte Standards im Bereich der Steuern nicht eingehalten werden, so fördert dies die Steuerhinterziehung, die Steuervermeidung und den unfairen Wettbewerb. Das Ziel des Referentenentwurfs ist es Staaten und Gebiete die die Standards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, dass diese Anpassungen in Ihren Gesetzen vornehmen, um diese Missstände zu ändern. Dieses Gesetz zielt speziell auf die Länder ab, die auf der EU-Liste als nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke, auf der sog. „schwarzen Liste“, stehen. Anwendung findet das Gesetz ab dem 01.01.2022. Für Steuerhoheitsgebiete, die am 01.01.2021 noch nicht auf der schwarzen Liste gestanden haben, ist das Gesetz ab dem 01.01.2023 anzuwenden.
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich alle durch Bundesrecht und EU-Recht geregelten Steuern. Ausgenommen davon ist die Umsatzsteuer einschließlich Einfuhrsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchssteuern.
Der persönliche Anwendungsbereich gilt für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Von dieser Regelung betroffen sind jene Geschäftsvorfälle, bei denen der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet hat.
Abwehrmaßnahmen sind unter anderem das Verbot von Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug, sowie verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung. Aufwendungen aus Geschäftsvorfällen zu Gruppen aus dem persönlichen Anwendungsbereich, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, dürfen den Gewinn oder den Einnahmenüberschuss nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Erträge der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht in den Vorschriften des Einkommensteuergesetztes, Körperschaftsteuergesetztes oder dem Referentenentwurf unterliegen.
Quellen:
Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 12.02.2021
Deloitte-tax-news.de vom 17.02.2021