Photovoltaikanlagen: Handwerkerleistungen nach §35a EStG

Alle nach dem 01.01.2023 installierten Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern wurden mit einer Leistung von bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt.
Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn-/Geschäftseinheit.
Auch auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden sind bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.

Doch Steuerfreistellungen haben grundsätzlich eine Kehrseite der Medaille:

Laut § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, nämlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Damit sind auch Betriebsausgaben, die mit dem Betrieb und der Installation von steuerbefreiten Photovoltaikanlagen stehen, nicht abzugsfähig.

Und so stellt sich die Frage, ob ein Abzug von Kosten wenigstens nach § 35a EStG in Betracht kommt.

Antwort:    Ein Abzug als Handwerkerleistung nach § 35a EStG ist möglich, soweit es um Anlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht.
Dies geht aus einer erfreulichen Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung hervor (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001:001).

Grundsätzlich gilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Die Kosten im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage sind aber grundsätzlich Betriebsausgaben – nur werden sie halt nicht berücksichtigt. Von daher käme ein Abzug der Kosten nach § 35a EStG nicht in Betracht.

Doch das Bundesministerium für Finanzen hatte Einsehen und verfügte in dem oben genannten BMF-Schreiben, dass die Steuerermäßigung bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden.

Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden.
Begünstigt sind die Lohnanteile in den Handwerkerrechnungen sowie Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inklusive Umsatzsteuer) bei Arbeiten, die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ausgeführt worden sind.

Was gibt es zu beachten?

Eine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist nicht möglich, wenn die Maßnahme öffentlich gefördert wurde
und gilt zudem nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem bestehenden Gebäude.

 

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de