Online-Handel: Privatverkäufe werden ab Februar 2024 dem Fiskus gemeldet

Das Gesetz zur Steuertransparenz bei Plattform Verkäufen fordert ab dem 01.02.2024 von den Betreibern die Offenlegung von Daten über Transaktionen und Verkaufserlösen der Anbieter an die Finanzbehörden. Diese müssen den Plattformen den Namen, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und Bankverbindung nennen.

Das Finanzamt prüft, ob eine Freigrenze von Euro 2.000,- und nicht mehr als 30 Verkäufe im Jahr überschritten wurde. Entscheidend ist die Gewinnerzielungsabsicht und die Regelmäßigkeit der Verkäufe. Gebrauchtwaren oder Artikel des alltäglichen Lebens, die ohne Gewinn verkauft werden, bleiben in der Regel unbehelligt.

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