Beim Betriebsvermögensvergleich sind nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten – Einnahmen sowie Ausgaben – auch in geringer Höhe zwingend zu bilden (Urteil vom 16.03.2021 – X R 34/19, BStBl II Satz 844).
Um den hohen Bürokratieaufwand zu vermeiden, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen, dass die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten der einzelnen Ausgaben oder Einnahmen beitragsmäßig an die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (bis 800 EURO) angepasst werden kann (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Das Wahlrecht ist dann einheitlich für alle Einnahmen oder Ausgaben anzuwenden und gilt erstmalig für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden und somit bereits für den Jahresabschluss 2022.