Mit Wirkung ab 01.01.2020 gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen sowie Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (Quelle: §8 Abs.1 Satz 2 EStG).
Beispiel für nachträgliche Kostenerstattung: der Arbeitnehmer tankt seinen privaten PKW und reicht dem Arbeitgeber die Tankquittung i.H. v. Euro 44 ein. Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer den Betrag.
Bis 12/2019 galt solche Leistung bis max. Euro 44,00 pro Monat als steuerfreier Sachbezug, seit 01/2020 zählt diese zu dem Barlohn und ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mit 30%.(Quelle:Innova StB GmbH)
Weiterhin zu den Sachbezügen zählen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleitungen berechtigen und die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden( § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese sind monatlich bis 44,00 Euro steuerfrei.
Innova StB GmbH, Jana Rakowski