Meldepflicht für elektronische Kassensysteme!

Seit 2023 ist in Deutschland gemäß der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgeschrieben, dass alle elektronischen Kassensysteme und Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Die TSE gewährleistet, dass sämtliche eingegebenen Daten sicher gespeichert und nachträgliche Änderungen oder Löschungen verhindert werden.

Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juni 2024 wurde nun die Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (Aufzeichnungssysteme) gemäß § 146a Abs. 4 AO ab dem 1. Januar 2025 eingeführt.

Was bedeutet das für Sie?

 Sofern Sie Bargeschäfte abwickeln und eine oder mehrere Kassen nutzen, müssen diese ab dem 1. Januar 2025 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Mitteilung an die Finanzverwaltung können wir gerne für Sie übernehmen. Bitte beachten Sie, dass auch außer Betrieb genommene Kassen auf demselben Weg abgemeldet werden müssen.

Welche Fristen gelten?

  • Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden: Meldefrist bis zum 31. Juli 2025.
  • Für Systeme, die nach diesem Datum angeschafft werden: Meldefrist von einem Monat nach Inbetriebnahme.
  • Übergangsregelung für Taxameter und Wegstreckenzähler ohne TSE: Anpassungen können bis Ende 2025 vorgenommen werden.

Alle für die Meldung benötigten Angaben finden Sie HIER in unserem Formular zur Meldung von Kassensystemen.

Für individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!