Innova Erbschaftsteuer

Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen für eine Nachfolge rechtzeitig vorbereiten oder suchen für den Fall der Fälle nach einer klaren Regelung, die wirtschaftlich und steuerlich günstig gestaltet sein soll?
Auf dieser Seite geben wir Ihnen Antworten auf alle wichtigen Fragen zu den Themen „Erben und Schenken“ und rund um unser Beratungsangebot.

Kein Unternehmen ohne Unter­nehmer­testament

Das Unternehmertestament trifft Vorsorge für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers und kann so für einen Interessenausgleich innerhalb der Familie sorgen.

Sofern keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, tritt gem. § 1922 BGB die gesetzliche Erbfolge ein. Als Folge entsteht eine Erbengemeinschaft, welche im „worst case“ durch Unstimmigkeiten zur Zersplitterung und Liquidation des Unternehmens führen kann. Ohne weitere testamentarische Regelungen könnte jeder Miterbe gem. § 2042 BGB die Auseinandersetzung und damit die Veräußerung oder Versteigerung des Gesellschaftsvermögens verlangen.
Für jeden Unternehmer sollte es daher unerlässlich sein, sein Lebenswerk durch das frühzeitige Aufsetzen eines Testaments abzusichern. Auf diese Weise bleibt das Unternehmen handlungsfähig und die Solidarität gegenüber den Mitarbeitern kann aufrechterhalten werden. Eine Erbengemeinschaft sollte insbesondere wegen ihrer Labilität vermieden werden.

Optimieren Sie Ihre Steuerbelastung durch Steuerplanung

Auch wenn ein laienhaftes, privatschriftliches Testament schon zu besseren Ergebnissen als einer langwierigen Erbauseinandersetzung führen mag, empfiehlt es sich, bei einem Unternehmen die notarielle Form zu favorisieren.
Pläne für die Nachfolge auf eigene Faust und ohne sachverständige Beratung vorzunehmen, sind mit einem hohen Risiko behaftet. Zudem wird durch die notarielle Beurkundung ein schnelles und zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung sichergestellt. Die notarielle Beurkundung ersetzt in der Regel den kostenintensiven Erbschein.

Das Unternehmertestament ist stets mit den Gesellschaftsverträgen abzustimmen und umgekehrt. Die Hinzuziehung steuerlicher Beratung ist von eminenter Bedeutung, da insbesondere bei

  • Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlung
  • Teilungsanordnung mit Ausgleichszahlung oder
  • Personengesellschaft mit Sonderbetriebsvermögen

eine Gewinnrealisierung drohen kann.
Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung der Vertragsgestaltung.

Erbschaft – und Schenkungsteuer: Was wird besteuert?

Das Erbschaft– und Schenkungsteuerrecht greift in alle privaten und betrieblichen Vermögensbereiche unseres Lebens ein. Besteuert werden neben dem Erwerb von Todes wegen und den Schenkungen unter Lebenden auch die Zweckzuwendung und Vermögensanfälle von Familienstiftungen (§ 1 ErbStG).

Das Schenkungsteuerrecht umfasst jede freigebige Bereicherung, die jemand auf Kosten eines anderen erhält und nach dessen Willen auch erhalten soll.
Eine unbedachte Schenkung oder ein plötzlicher Erbfall können zu gravierenden Steuerfolgen führen. Deshalb ist die rechtzeitige Steuerberatung in solchen Fällen unabdingbar.

Ob und wie viel Steuer auf ein Erbe/eine Schenkung zu zahlen ist, hängt dabei nicht nur von der Höhe des erhaltenen Vermögens ab. Wichtig für die Berechnung der steuerlichen Belastung ist vor allem in welchem Verwandtschaftsgrad der Erwerber zu dem Erblasser/Schenker steht. In Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis wird der Erwerber einer der drei folgenden Steuerklassen im Sinne des § 15 ErbStG zugeteilt:

  • Steuerklasse I ⇒ Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Voreltern
  • Steuerklasse II ⇒ Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte
  • Steuerklasse III ⇒ alle übrigen (nicht verwandten) Personen

Die jeweilige Steuerklasse bestimmt die Höhe der Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Steuersatz nach § 19 ErbStG.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Liegt der erhaltene Vermögenswert unter dem festgelegten Freibetrag, muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt:

Steuerklasse Verwandtschaftsgrad Freibetrag
I Ehepartner
Eingetragener Lebenspartner
500.000 €
I Kinder
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind
400.000 €
I Enkel 200.000 €
I Eltern
Großeltern
100.000 €
II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern,
Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte
20.000 €
III Alle übrigen (nicht verwandten) Personen 20.000 €

Besonderer Versorgungsfreibetrag für Erben

Wir beraten Sie gerne zu folgenden Fragen:

  • Wer bekommt den Versorgungsfreibetrag im Todesfall?
  • Was ist der Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer?
  • Wer hat Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag?
  • Was fällt unter den Versorgungsfreibetrag?

Eine Übersicht

Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG wird – nur bei Erwerben von Todes wegen – zusätzlich neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt.

Verwandtschaftsgrad Freibetrag
Ehegatte
eingetragener Lebenspartner
256.000 €
Kinder
im Alter bis zu 5 Jahren
52.000 €
Kinder
im Alter von 6 – 10 Jahren
41.000 €
Kinder
im Alter von 11 – 15 Jahren
30.700 €
Kinder
im Alter von 16 – 20 Jahren
20.500 €
Kinder
im Alter von 21 – 27 Jahren
10.300 €

Erbschaftsteuer: Tabelle über die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich EUR
Steuersatz in % in der Steuerklasse

Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel
Steuerklasse II
Geschwister, Neffen, Nichten
Steuerklasse III
Sonstige Verwandte/
Nichtverwandte

Freibeträge in EUR
500.000, 400.000, 200.000
Freibeträge in EUR
20.000
Freibeträge in EUR
20.000
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

Steuerbefreiungen, Ausnahmen und Vergünstigungen

Unabhängig von den genannten persönlichen Freibeträgen bleiben bestimmte Vermögenswerte bzw. bestimmte Erwerbe bei Erbschaften und Schenkungen von der Steuer ganz oder teilweise verschont.

Zahlreiche Ausnahmen von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in § 13 ErbStG („Steuerbefreiungen“) geregelt. Demnach bleiben unter anderem ganz oder teilweise steuerfrei:

  • Hausrat
  • Grundbesitz
  • Kunstgegenstände
  • Unterhaltszahlungen
  • Gelegenheitsgeschenke

Regelungen zu Wohnimmobilien

Der Gesetzgeber sieht für die steuerfreie Übertragung des „Familienheims“ folgende Regelungen vor:

  • § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) und b) ErbStG
    Das „Familienheim“ wird zu Lebzeiten / von Todes wegen auf den Ehegatten übertragen.
  • § 13 Absatz 1 Nummer 4 c) ErbStG
    Das „Familienheim“ wir durch Erwerb von Todes wegen auf Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (Enkel) übertragen.

Was ist ein Familienheim?

Als Familienheim gilt ein im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR Staates belegenes bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Absatz 1 Nummer 1 – 5 BewG, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, (§ 181 Absatz 1 Nummer 1 – 5 BewG). Entscheidend ist, dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, weswegen Wohnungen, die nur als Ferien- oder Wochenendwohnungen genutzt werden oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellen, nicht begünstigungsfähig sind. Die Befreiung ist auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Unschädlich ist eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder Haushaltsgehilfen. Auch unschädlich bleibt die unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung, solange die Wohnnutzung überwiegt (z. B. bei einem Arbeitszimmer). Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt. Die Aufteilung des Wertes des Gebäudes erfolgt nach der Wohn-/Nutzfläche.

Als Familienheim kommen in Betracht:

  • Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
  • Mietwohngrundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke mit Wohnung
  • Gemischt genutzte Grundstücke

Wann genau ist ein Familienheim steuerfrei?

Obwohl die Regelungen zum Familienheim im Gesetz § 13 Absatz 1 Nummer 4a – c ErbStG alle auf das „Familienheim“ Bezug nehmen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung unterschiedlich.

Es ist zwischen den folgenden Tatbestandsmerkmalen zu differenzieren:

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