Handels- und Kooperationsabkommen nach Brexit

Am 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich aus der EU und der Zollunion ausgeschieden. Somit hat dieses seitdem den Status eines Drittlandes. Seit dem 24.12.2020 gibt es zwischen der europäischen Union und dem Vereinigten Königreich eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen. Dieses Abkommen ist noch vorläufig, soll aber bis zum 30.04.2021 als endgültige Textfassung und in alle Amtssprachen der EU übersetzt vorliegen.

Das Abkommen behandelt vor allem den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen beiden Parteien. Diese präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln gleichen weitestgehend denen des Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan.

Steuerlich wurde mit dem Vertrag die Gefahr von Zöllen zwischen der EU und der UK beseitigt, die große Sorge bei einem harten Brexit gewesen ist. Andererseits wurden auch Zollschranken geschaffen, die deutlich mehr Aufwand, Kosten und Zeit im Handel zwischen den beiden Parteien erfordern werden. Umsatzsteuerlich entfallen ab jetzt die Regelungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen. An ihre Stelle tritt jetzt die Einfuhrumsatzsteuer.

Auch bei den Ertragssteuern ändern sich einige Regelungen. So gibt es keine Anwendung der EU Richtlinien mehr. Beispiele dafür sind die Mutter-Tochter Richtlinie oder Fusionsrichtlinie. Nach Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie auf einen Unternehmensverbund in der EU und der UK, dürften die Nettodividenden von Tochtergesellschaften künftig geringer ausfallen. Bei der Fusionsrichtlinie ist durch den Austritt keine steuerneutrale Unternehmensumstrukturierung in der EU mehr möglich.

 

Quelle: haufe.de
Quelle: Zoll.de