2018 hat das Bundesfinanzministerium eine Grundsteuerreform beschlossen, da die bisherige Bewertung gleichartiger Grundstücke steuerlich unterschiedlich behandelt. Grundstücke und Bebauungen müssen daher neu bewertet werden. Die Gesamtsumme der Grundsteuer soll dabei gleichbleiben. Städte und Gemeinden sollen weiterhin die nötigen Einnahmen erhalten, die Steuerpflichtigen sollen aber insgesamt nicht mehr Grundsteuer bezahlen. Individuelle Steuerzahlungen können sich allerdings verändern. Einige werden niedrigere Grundsteuerzahlungen haben, bei anderen wird diese steigen.
Die Grundsteuer orientiert sich weiterhin am Wert der Immobilie, künftig soll allerdings auch die Lage, Nettokaltmiete, und weitere Faktoren berücksichtigt werden. Für Immobilien des sozialen Wohnbaus oder gemeinnütziger Wohnungsbaugesellschaften soll es unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschlag auf die Steuermesszahl der Grundsteuer geben.
Für den Ausgleich der Wertsteigerungen wird die Steuermesszahl auf etwa 1/10 des bisherigen Werts von 0,35% auf 0,034% gesenkt. Für soziales Wohnen wird ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von 25% bei der Steuermesszahl gewährt. Sollte sich in Kommunen das Grundsteueraufkommen aufgrund der Neubewertung verändern, können diese ihre Hebesätze anpassen, um dafür zu sorgen, dass sich das Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert.
Die Neubewertung erfolgt zum 01.01.2022. Zur Durchführung der Neubewertung müssen die Steuerpflichtigen ab dem 01.07.2022 eine Feststellungserklärung nach amtlichen Vorgaben durch Datenfernübertragung übermitteln. Anhand der Angaben aus den abgegeben Erklärungen erlässt das Finanzamt daraufhin einen Grundsteuerwertbescheid. Gezahlt wird die neu berechnete Grundsteuer ab dem 01.01.2025.
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