SIE HABEN WÄHREND DER CORONA-PANDEMIE WIRTSCHAFTSHILFEN IN ANSPRUCH GENOMMEN?
Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen.
Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Ihnen zustehenden Leistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist.
Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Vergleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen.
Das kann je nach ausgezahlten Hilfen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
GIBT ES EINE FRIST?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Länder verlängern die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen.
Die Schlussabrechnungen Überbrückungshilfen I bis IV, November-/Dezemberhilfen können nun bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden.
Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden.
WAS SOLLTE MAN BEACHTEN?
Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, erfolgen Erinnerungsschreiben,
Anhörungen bzw. dann auch Rückforderungsbescheide von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.
Quelle: datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht