Viele der Arbeitgeber stellen sich die Frage welche steuerlichen Konsequenzen es mit sich bringt, wenn ein Zuschuss zur Erholungsbeihilfe an den Arbeitnehmer gezahlt wird?
Erholungsbeihilfe sind freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers an einen Mitarbeiter und seine Familie und dient zu den Erholungszwecken. So unterstützt der Arbeitgeber seine Angestellten sich von der Arbeit zu erholen, sich um seine Gesundheit und Ihre Familien zu kümmern.
Die Erholungsbeihilfe kann in Form von Barzuschüssen, aber auch als Sachbezug gewährt werden.
Voraussetzungen im Überblick:
→ darf ausschließlich für Erholungszwecken genutzt werden
→ es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der Mittel und dem Erholungsurlaub bestehen
→ der Arbeitnehmer muss frühestens 3 Monate vor oder spätestens 3 Monate nach der Bereitstellung der Mittel den Urlaub antreten.
→ Urlaub zu Hause ist möglich
Eine Erholungsbeihilfe darf nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden. Diese zwei Arten der Arbeitgeberleistungen werden unterschiedlich versteuert.
Versteuerung von Erholungsbeihilfe
Die Erholungsbeihilfen bleiben grundsätzlich bis zu 312 Euro pro Jahr sozialversicherungsfrei:
→ für den Arbeitnehmer 156 Euro,
→ für den Ehe-/Lebenspartner 104 Euro und
→ für jedes Kind 52 Euro.
Steuerlich hingegen unterliegt diese Beihilfe der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit zur Pauschalierung mit 25%.
Solch eine Erholungsbeihilfe nennt man eine pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe.
Es gibt aber noch eine steuerfreie Erholungsbeihilfe, regelmäßig bis zu 600 Euro. Diese kommt in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer Beispielsweise zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss.
Um mehr zu diesem Thema zu erfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.