1991 wurde der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer der Bürger in Deutschland eingeführt. Dieser hatte das Ziel, die Wiedervereinigung Deutschlands zu finanzieren.
Der Solidaritätszuschlag wurde 2020 unverändert weiter erhoben. Ab 2021 wurde die Freigrenze angehoben, sodass rund 90 % der Steuerzahler davon befreit wurden, während nur noch die „Besserverdiener“ den Zuschlag zahlen. Mitglieder der FDP-Bundestagsfraktion klagten 2020 vor dem BVerfG mit dem Ziel, den Soli rückwirkend zum 1.1.2020 für alle abzuschaffen. Sie halten die Weitererhebung nach dem Auslaufen des Solidarpakts II (nach der Wiedervereinigung) für verfassungswidrig und kritisieren eine Ungleichbehandlung. Die mündliche Verhandlung fand am 26.9.2024 statt.
Entscheidung vom 26.03.2025:
Das BVerfG lehnt diese Klage jedoch am 26.03.2025 mit der Begründung, dass weiterhin strukturelle Unterschiede in Deutschland bestehen, ab (Urt. v. 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20). Damit bleibt der Bedarf des Solidaritätszuschlags zunächst bis 2030 laut dem Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) bestehen.