Digitale Abschreibung

Durch ständigen technologischen Fortschritt unterliegen digitale Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung hat daher beschlossen, die Regelungen zu diesen Wirtschaftsgütern anzupassen. Wie auch im Jahr 2020 kann für Computerhardware und Betriebssoftware daher eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die folgenden Wirtschaftsgüter betreffen diese Änderung:

  • Stationäre oder mobile Workstation
  • Dockingstationen
  • Eingabegeräte, z.B.: Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Tastatur
  • Externe Speicher, z.B.: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk
  • Ausgabegeräte, z.B.: Monitor, Drucker
  • Computer, z.B.: Notebook, Tablet,

Ausgeschlossen von diesen Regeln sind aber Handys, in Konferenzräumen installierte Fernsehgeräte mit Internetanschluss und computergesteuerte Maschinen bzw. Fahrzeuge.

Für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre können grundsätzlich alle Unternehmen diese Abschreibung beanspruchen. Zudem kann der im Veranlagungszeitraum 2021 noch bestehende Restbuchwert bereits angeschaffter digitaler Wirtschaftsgüter voll abgeschrieben werden. Bis dato ist eine zeitliche Befristung bisher nicht vorgesehen.

Quelle: Haufe.de