Das Gesellschaftsregister bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Seit Beginn des Jahres 2024 gibt es eine wichtige Neuerung im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht: das GbR-Gesellschaftsregister. Hier finden Sie alles, was Sie darüber wissen müssen:

Diese Neuerung wurde im Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen und ist seit dem 01.01.2024 in Kraft.

Das Register wird unabhängig vom Handels- und Transparenzregister geführt und dient der Erfassung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie deren Gesellschaftern. Ziel dieses Registers ist es, eine zentrale und verlässliche Informationsquelle über GbR zu schaffen, die bisher oft im Schatten anderer Rechtsformen standen.

Mit dem neuen Gesellschaftsregister soll diese Intransparenz beseitigt werden. Es schafft eine öffentliche und leicht zugängliche Plattform, auf der wesentliche Informationen über die GbR und ihre Gesellschafter eingesehen werden können. Dies erhöht nicht nur die Rechtssicherheit für die Gesellschafter selbst, sondern auch für Geschäftspartner und Behörden.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Durch die Eintragung kann man jedoch ein besseres Ansehen erlangen und nach außen professioneller wirken. Dritte haben dadurch ebenfalls mehr Einsicht in die Gesellschaft.

Nur wenn ein Gesellschafter ein Grundstück oder Gebäude in das Betriebsvermögen der Gesellschaft einbringt, ist diese verpflichtet, sich in das Register einzutragen.

Eine eingetragene GbR muss den Zusatz „eGbR“, was für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, führen.

Das Register wird bei den jeweils zuständigen Amtsgerichten geführt und ist für jeden einsehbar.

Mit der fortschreitenden Digitalisierung wird erwartet, dass die Eintragung ins Gesellschaftsregister zunehmend elektronisch erfolgt. Dies soll den Prozess vereinfachen und beschleunigen, sowohl für die Gesellschafter als auch für die Amtsgerichte.

Das Eintragungsverfahren selbst ist vergleichsweise einfach und wird ebenfalls bei den zuständigen Amtsgerichten durchgeführt. Die Gesellschafter müssen hierzu den Gesellschaftsvertrag und weitere relevante Dokumente vorlegen.

Quelle: www.haufe.de