Änderung des Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Dänemark

Am 01. Oktober 2020 wurde das Protokoll bezüglich der Änderungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie bei Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern zwischen Deutschland und Dänemark unterschrieben.

Einige der Änderungen sind Aufhebungen verschiedener Artikel bzw. Absätze, weitere Zusammenfassungen der bestehenden Artikel oder das Ersetzen von Wörtern.
Artikel 29 und 30 sind komplett neu gefasst.

Artikel 29 befasst sich mit dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden aus den jeweiligen Vertragsstaaten. Alle relevanten Informationen zu den Steuern sollen, sofern sie kein Geheimhaltungsrecht verletzen, an die Vertragsstaaten weitergegeben werden, um sie für steuerliche Zwecke nutzen zu können.

Nicht nur der Informationsaustausch soll verbessert werden, sondern auch die gegenseitige Mithilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen, wie in Artikel 30 aufgeführt wird. Auch hier sollen alle nötigen Maßnahmen getroffen werden, um das Abkommen durchsetzen zu können, ohne, dass diese das Recht oder die Vorschriften des jeweiligen Staates verletzen.

Bisher konnten diese Änderungen noch nicht Inkrafttreten, da dafür noch der Austausch der Ratifikationsurkunden fehlt. Sobald das Protokoll inkrafttritt, werden wir auf unserer Homepage einen Hinweis geben.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Daenemark/2020-10-01-DBA-DK-Aenderungsprotokoll-deutsche-Fassung.pdf?__blob=publicationFile&v=1