Wann ist die USt-Vorauszahlung in Abzug zu bringen?

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn die Umsatzsteuer auch  innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen ist.

Dies hat der BFH nun entschieden (Urteil v. 16.2.2022, X R 2/21). Damit sind die Fälle, in denen eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, erst in dem Jahr abzugsfähig, indem die Zahlung fällig war, also das Folgejahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.

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Quelle: haufe.de