Neue BFH Entscheidung: Versorgen Vermieter ihre Mieter entgeltlich mit selbst erzeugtem Solarstrom, liegt eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Damit ist ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Solaranlage möglich: z.B. für die Anschaffung der Anlage. Hintergrund ist, dass Mieter den Stromanbieter frei wählen können.