Ausgangspunkt ist die Frage, wann im Falle eines drohenden Forderungsausfalles die darin enthaltene Umsatzsteuer zu korrigieren ist.
Diese Frage ist deshalb so wichtig, weil der Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Korrektur zu spät vorgenommen werden kann, so dass der Unternehmer die bereits gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt nicht mehr zurückerhält.
So war es auch in dem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall (Urteil vom 27.07.2023 – 14 K 2411/21): Hier wurden Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von zwei Bauunternehmen, die für eine Kommune erbracht und in 2015 abgerechnet wurde, nicht gezahlt. Der erhobenen Klage wurde in 2017 stattgegeben. Die Kommune legte jedoch bei dem Oberlandesgericht Berufung ein. Hier wurde dann im Jahr 2020 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Die Arge hat daraufhin in 2020 die Umsatzsteuer gemindert.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung tritt nicht erst im Zeitpunkt eines gerichtlichen Vergleichs ein, sondern bereits im Zeitpunkt der Klage auf Forderungszahlung. Es besteht für die Bau-Arge kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer. Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung sogar argumentiert, dass die Forderung bereits im Jahr 2015 uneinbringlich gewesen sei.
Ergo: Die umsatzsteuerliche Korrektur einer Forderung, die nicht gezahlt wird, kann nicht früh genug erfolgen. Sollten die Begleichung einer Forderung auch nach mehreren Mahnungen und innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr immer noch nicht erfolgt sein, ist die umsatzsteuerliche Korrektur besser zu früh als zu spät vorzunehmen.