Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner jüngsten Entscheidung klar (Urteil vom 20.01.2021 – Rs. C-288/19), wann die Umsatzsteuer für die Privatnutzung von Firmenwagen anfällt und wann Arbeitgeber ggf. hierauf verzichten können.
Die Überlassung von Firmenwagen für den privaten Gebrauch dürfen von den deutschen Finanzämtern zukünftig nicht mehr direkt der Umsatzsteuer unterworfen werden. Laut Urteil komme die Umsatzsteuer nur noch in Betracht, bei einer Dienstleistung gegen Entgelt. Somit stellt sich der EuGH gegen die bisherige deutsche Besteuerungspraxis, welche nämlich die Entgeltlichkeit bereits durch die anteilige Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers begründet. Eine einfache Überlassung eines Firmenwagens im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses reicht für eine Annahme, dass es sich um eine Zahlung gegen Entgelt handelt lt. EuGH nun nicht mehr aus. Vielmehr muss tatsächlich eine gesonderte Miete für den überlassenen Wagen gezahlt werden.
Wird das Fahrzeug ohne spezifische Gegenleistung zur Verfügung gestellt, spricht dies nun gegen die Umsatzbesteuerung.
Arbeitgeber können folglich Steuern sparen, wenn sich aus der Überlassungsvereinbarung/Nutzungsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf ein höheres Gehalt- im Falle einer Rückgabe des Firmenwagens- ableiten lässt.
Der Vorteil für Arbeitgeber kann jedoch zum Nachteil für den Arbeitnehmer werden. Der mögliche Verzicht auf den Firmenwagen kann auf Seiten des Arbeitnehmers nicht mehr als Argument in Gehaltsverhandlungen verwendet werden.
Quellen: