Auf Grund der Corona-Krise hat die Bundesregierung eine befristete Mehrwertsteuersenkung beschlossen. Der Mehrwertsteuersatz wird von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Die Mehrwertsteuersenkung gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Durch die befristete Mehrwertsteuersenkung sollen die Umsätze der Unternehmen wieder angekurbelt und für die Verbraucher soll der Konsumreiz deutlich angehoben werden.
Die Steuersenkung gilt für alle Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht wurden. Der Steuersatz hängt also vom Zeitpunkt ab, an dem die Leistung oder Lieferung vollständig erfüllt wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, zu welchem Datum die Rechnung erstellt wird.
Hat der Leistungsempfänger eine An- oder Vorauszahlung geleistet, müssen ein paar Dinge beachtet werden:
Zeitpunkt der Leistung und Art der Anzahlung
Bis zum 30.06.2020 erbrachte Leistung oder Teilleistung:
Mögliche Anzahlungen, die vom Auftraggeber geleistet wurden, haben für diesen Zeitraum keinerlei Bedeutung. In diesem Fall gilt der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % bzw. 7 %.
Zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbrachte Leistung oder vereinbarte Teilleistung:
Der Auftraggeber hat vor dem 01.07.2020 eine Anzahlung geleistet. I.d.R. werden in diesem Fall die regulären Steuersätze berücksichtigt worden sein. Deshalb müssen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die Leistungen mit einem Satz von 3 % entlastet werden.
Zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbrachte Leistung oder vereinbarte Teilleistung:
Der Auftraggeber hat vor dem 01.07.2020 keine Anzahlung geleistet. In diesem Fall gelten die gesenkten Steuersätze in Höhe von 16 % bzw. 5 %.
Nach dem 31.12.2020 erbrachte Leistungen oder Teilleistungen:
Alle Anzahlungen sind gänzlich oder teilweise zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 geleistet worden. In diesem Fall gelten die gesenkten Steuersätze in Höhe von 16 % bzw. 5 %. Alle Leistungen, die ab dem 01.01.2021 erbracht werden, müssen mit 3 % bzw. 2 % nachversteuert werden.
Bei der Besteuerung von Gaststättenleistungen wird eine Vereinfachungsregelung zugelassen. Auf Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30.06.2020 auf den 01.07.2020 wird die ab dem 01.07.2020 geltende Umsatzsteuer angewandt. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gibt es eine weitere Besonderheit. Hier gilt bis zum 30.06.2020 der reguläre Steuersatz in Höhe von 19 %. Ab dem 01.07.2020 gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 5 %. Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Sofern es keine weiteren Änderungen gibt, gilt ab dem 01.07.2021 wieder der allgemeine Steuersatz von 19 %.
Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen für die Beförderung aus der Nachtschicht vom 30.06.2020 auf den 01.07.2020 mit dem ab dem 01.07.2020 geltenden Steuersatz besteuern. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze ausgewiesen wird.
Bei der Rücknahme von Leergut liegt eine Entgeltminderung vor. Der Unternehmer hat die geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen. Zur Vereinfachung wird folgendes Verfahren zugelassen: Wird das Leergut in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2020 zurückgegeben, ist die Umsatzsteuer nach dem bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Wird der Pfandbetrag nach dem 30.09.2020 erstattet, so gilt der verminderte Steuersatz in Höhe von 16 %. Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Warenbestand viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagszeiträumen muss in Absprache zwischen Unternehmer und Finanzamt ein Zeitraum ermittelt werden.
Dauerleistungen können auch von der Steuersenkung betroffen sein. Zu den Dauerleistungen zählen z.B. Vermietungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung, Leasing, Telefonverträge. Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.07.2020 erbracht werden ist der reguläre Steuersatz in Höhe von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Dauerleistungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden, müssen mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen für den Zeitraum der Umsatzsteuersenkung angepasst werden.
Bei Gutscheinen unterscheidet man zwischen Ein- und Mehrzweck-Gutscheinen. Ein Einzweck-Gutschein stellt eine fiktive Leistung dar. Leistungsort und Steuersatz sind bei Ausgabe des Gutscheins bereits bekannt. Für die Besteuerung ist also der Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins an den Kunden ausschlaggebend. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant. Sollte bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht und an ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird eine Lieferung, die vor dem 01.07.2020 stattgefunden hat, im Zeitraum vom 01.07.2020 und 31.12.2020 umgetauscht, ist die Ersatzlieferung des Gegenstands mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.
Die Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden und zwar befristet auf Einfuhren, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 vorgenommen werden.
Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 Prozent anstelle von 16 Prozent bzw. 7 Prozent anstelle von 5 Prozent) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.
Weist ein Unternehmer auf einer Rechnung den falschen Steuersatz aus, schuldet er die Differenz zum korrekten Steuersatz. Ist der Rechnungsempfänger berechtigt die Vorsteuer abzuziehen, kann er den falsch ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung muss vom Rechnungssteller korrigiert werden.
Quellen:
https://sevdesk.de/blog/mehrwertsteuersenkung-2020/