Das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ enthält zahlreiche Entlastungen für Unternehmen, jedoch auch längere Verjährungsfristen für Steuerdelikte.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die schleppende Aufarbeitung der Cum/Ex-Sachverhalte und gibt den Strafverfolgungsbehörden künftig mehr Zeit für Ermittlungen.
In § 376 Abs. 1 AO wurde die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von 10 auf 15 Jahre erhöht. Die absolute Verjährung für besonders schwere Steuerhinterziehung wurde um das Zweieinhalbfache der strafrechtlichen Verjährungsfrist verlängert und beträgt jetzt sogar 37,5 Jahre!
Wird ein Verfahren vor dem Landgericht eröffnet, kann sich diese Verjährungsfrist nochmals um weitere 5 Jahre auf 42,5 Jahre erhöhen.