Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2024 am 18. Oktober 2024 verabschiedet. Am 22. November 2024 folgte die Zustimmung des Bundesrats, sodass das Gesetz nun bald in Kraft treten kann.
Geplante Maßnahmen
- Erweiterung der E-Bilanz-Daten: Ausweitung des zu übermittelnden Datensatzes gemäß § 5b Abs. 1 EStG.
- Buchwertfortführung bei Personengesellschaften: Ergänzung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um Regelungen zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13).
- Streichung der Verlustverrechnungsgrenze: Abschaffung der auf 20.000 Euro jährlich begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).
- Neuregelung Übergangsregelungen Körperschaftsteuer: Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse vom 24.11.2022 (Az. 2 BvR 1424/15) und vom 06.12.2022 (Az. 2 BvL 29/14) für eine verfassungskonforme Regelung der Übergangsbestimmungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG).
- Grundsteuerkürzung bei Gewerbesteuer: Einführung einer pauschalen Kürzung um die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewSt).
- Übermittlungsfrist bei Umwandlungsfällen: Einführung einer 14-monatigen Frist zur Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz übertragender Körperschaften (§ 3 Abs. 2a UmwStG).
- Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile: Einführung einer Besteuerung bei Wegzug für privat gehaltene Investmentanteile (§ 19 Abs. 3, § 49 Abs. 5 InvStG).
- Änderung bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen: Anpassung der Regelungen zu § 1 Abs. 3d AStG (§ 21 Abs. 1a Satz 2 AStG).
- Streaming-Leistungen und Umsatzsteuer: Neufassung der Ortsregelungen für Leistungen an Nichtunternehmer bei Streaming-Diensten (§ 3a Nr. 3 UStG).
- Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung: Streichung von § 4 Abs. 4a UStG.
- Rechnungsangabe bei Ist-Versteuerung: Verpflichtende Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ bei Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG.
- Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung: Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Rechnungen nach dem 31.12.2027 bis zur erfolgten Zahlung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
- Anpassung der Kleinunternehmerregelung: Erhöhung der Umsatzgrenzen auf 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (laufendes Jahr) sowie Einführung eines Meldeverfahrens für EU-weite Anwendung (§ 19 Abs. 1 und § 19a UStG).
- Verlängerung der Übergangsregel für öffentliche Hand: Verlängerung der Frist zur verpflichtenden Anwendung der neuen Umsatzbesteuerung bis 31.12.2026 (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG).
- Grundstückszuordnung bei Grunderwerbsteuer: Einführung einer Regelung zur Zuordnung bei Erwerbsvorgängen (§ 1 Abs. 4a GrEStG).
- Gesamthandsbegriff bei Nachbehaltensfristen: Anwendung des Begriffs bis 31.12.2026 gemäß § 23 Abs. 27 GrEStG.
- Nachweis für niedrigeren Grundsteuerwert: Möglichkeit zur Vorlage eines Nachweises nach § 220 Abs. 2 BewG im Bundesmodell.
- Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht: Teilweise Abzugsfähigkeit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG als Reaktion auf das EuGH-Urteil (Rs. C-394/20).
- Erbschaftsteuerliche Begünstigung von Drittstaaten-Immobilien: Erweiterung der Begünstigung unter zusätzlichen Bedingungen (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG) basierend auf EuGH-Urteil (Rs. C-670/21).
Quelle: bundesregierung.de