Homeoffice-Pauschale
Der Steuerpflichtige kann, wenn er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nur in der häuslichen Wohnung ausübt, für die gesamte Betätigung einen Beitrag von 5 Euro pro Tag abziehen (höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr) gemäß §4 (5) S.1 Nr.6b S.4 EStG.
Die Homeoffice-Pauschale wird in der Werbungskostenpauschale eingerechnet.
Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die häusliche Wohnung abgegolten.
Gilt nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022.
Investitionsabzugsbetrag wird flexibler
Durch das Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich nach §7g EStG in diesem Zeitraum. Längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate sind unschädlich.
Die Änderung des Referentenentwurfs ist nicht mehr enthalten, es sollte Ausreichen, wenn ein Wirtschaftsgut zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50% angehoben.
Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Diese Änderungen gelten erstmals nur für die nach dem 31.12.2019 in Anspruch genommene Investitionsbeträge und Sonderabschreibungen.
Definition Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen
Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind steuerbegünstigt, d.h. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Demnach wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch nicht zugunsten der Leistung herabsetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse
Die Frist der Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist um ein Jahr verlängert worden. Der Zeitraum ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach 29.09.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Berücksichtigung bei verbilligten Wohnraumvermietungen
Beträgt das vermietende Entgelt 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Prüfungsergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.
Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen
Durch eine Ergänzung der Vorschrift wird der Anwendungsbereich auf verbundene Unternehmen ausgeweitet.
Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen
Die Frist zur Auszahlung der Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro wird bis zum Juni 2021 verlängert. Dies heißt aber nicht, dass die Beihilfe nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden kann.
Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro angehoben gemäß §8 (2) S.11 EStG.
Steuerbefreiung für Weiterbildungs- und Beratungsleistungen
Für ausscheidende Arbeitnehmer, sind Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder Veranlassung einer Beratung zur beruflichen Neuorientierung steuerfrei, gemäß §3 Nr. 19 EStG.
Entfristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz entfristet die begrenzte Anhebung, der Kalenderjahre 2020 und 2021. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird auf 4.008 Euro angehoben ab dem VZ 2022. Ab 2022 wird im Lohnsteuerabzugsverfahren die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Sonderausgaben bei lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen
Ist der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und steht die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragung in Zusammenhang, können lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers wird zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden.
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
Arbeitgeber haben seitdem 01.01.2021 auch die Möglichkeit, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen, wenn keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Die Voraussetzung dafür ist, der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber dazu bevollmächtigen gemäß § 39e Abs. 8 Satz 2 EStG.
Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis
Seit dem 01.01.2021 können Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV.
Verzinsung bei einem vorläufigen Verlustrücktrag
Man kann jetzt für den VZ 2019 bereits vor Abschluss des Jahres 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag berücksichtigen. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde mit § 111 EStG dieser Mechanismus eingeführt. Mit der im neuen § 111 Abs. 1 Satz 4 EStG nun angeordneten entsprechenden Anwendung wird ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags als auch für dessen spätere Hinzurechnung erreicht.
Verlustrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Die Verrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Höhe von 10.000 EUR wird auf 20.000 EUR angehoben.
Für Verluste aus …
- 1. Ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- 2. der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- 3. der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- 4. einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern
wird die Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen angehoben. Bereits nach aktueller Regelung findet die Verrechnungsbeschränkung Anwendung für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen.