Wenn Grundstücke sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden, stellt sich die Frage, wie Vorsteuerbeträge aufzuteilen sind. Der BFH hat nun genauer geklärt, auf welche Weise dabei Außenflächen – wie Pkw-Stellplätze – zu berücksichtigen sind. Demnach scheidet bei entsprechenden Ausstattungsunterschieden auch in solchen Fällen die Anwendung eines einheitlichen Flächenschlüssels aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob in dem Aufteilungsschlüssel bei einem gemischt genutzten Grundstück auch die Pkw-Stellplätze gesondert zu berücksichtigen sind.
Sachlage im Streitfall
Die Eigentümerin zweier mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauter Grundstücke vermietete neben den Gebäuden auch Pkw-Stellplätze. Die Stellplätze wurden zum Teil steuerfrei und zum Teil (aufgrund von Verzichtserklärungen) steuerpflichtig vermietet.
Die Eigentümerin ging bei ihrer Vorsteueraufteilung auf der Grundlage der einschlägigen DIN und der ertragsteuerlichen Einordnung von einem einheitlichen Flächenschlüssel unter Einbeziehung von Gebäudeflächen und der Außenstellplätze aus.
Das Finanzamt (FA) bezog hingegen die Außenstellplätze nicht in die Vorsteueraufteilung für das Gebäude ein, so dass sich bei Anwendung des Flächenschlüssels eine von der Erklärung abweichende Vorsteuerabzugsquote ergab, die das FA mit geändertem Steuerbescheid festsetzte. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Der BFH folgte dem.
Fläche als Grundlage für den Aufteilungsmaßstab
Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes beurteilt sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen, die verschiedenen Zwecken dienen.
Aus diesem Grund können etwa Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zusammengefasst werden, da sie i.d.R. nicht miteinander vergleichbar sind. Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen.
Wegen der eigenständigen Regelung in § 15 Abs. 4 UStG ist eine eventuell abweichende ertragsteuerrechtliche Beurteilung und DIN-Norm unbeachtlich. Auch eine Bindung an eine fehlerhafte Aufteilung besteht nicht.
Der BFH bestätigte daher die vom FA vorgenommene Aufteilung der Flächen ohne Einbeziehung der Pkw-Stellplätze.
Praxishinweis
Der BFH konkretisiert mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden. Maßgeblich sind die Flächen einer vergleichbaren Nutzung. Dies ist grundsätzlich bei Flächen im Gebäude nicht der Fall – das war bisher schon so –, aber auch nicht bei Flächen innerhalb und außerhalb des Gebäudes.
Insoweit hat der BFH für weitere Klarheit gesorgt: Der Aufteilungsschlüssel beurteilt sich vorrangig nach den Flächen im Gebäude. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Differenzierungen der BFH bei der Vergleichbarkeit der zu berücksichtigenden Flächen vornehmen wird.
BFH, Beschl. v. 27.03.2019 – V R 43/17,
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht