Geschenke an Geschäftspartner sind ein beliebtes Mittel, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen und zu stärken. Doch bei der steuerlichen Behandlung solcher Aufwendungen gibt es einiges zu beachten.
Grundsätzlich gelten laut § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG folgende Vorgaben:
Betriebsausgabenabzug
Kundengeschenke können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das bedeutet, dass die Aufwendungen dazu dienen müssen, den Geschäftsbetrieb zu fördern oder zu sichern. Hierbei ist jedoch eine wichtige Grenze zu beachten: Der Wert des Geschenks darf pro Empfänger und pro Jahr die Freigrenze von 50,00 Euro nicht überschreiten. Liegt der Wert darüber, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig.
Beispiel:
Sie schenken einem Kunden zu Weihnachten eine Flasche Wein im Wert von 25,00 Euro.
Sie laden denselben Kunden im Sommer zu einem Geschäftsessen ein, welches 30,00 Euro kostet. Insgesamt haben Sie 55,00 Euro für Geschenke an einen Kunden ausgegeben. Da der Wert über 50,00 Euro liegt, können Sie keine der Ausgaben als Betriebsausgaben abziehen.
Vorsteuerabzug
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus dem Kauf von Kundengeschenken gelten die gleichen Wertgrenzen wie für den Betriebsausgabenabzug. Das heißt, die Vorsteuer kann nur dann abgezogen werden, wenn der Wert des Geschenks 50,00 Euro netto nicht überschreitet. Auch hier gilt, dass bei Überschreiten dieser Grenze der Vorsteuerabzug komplett entfällt.
Für Kleinunternehmer gilt diese Freigrenze für den Bruttobetrag des Geschenks.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Um den Aufwand für die Ermittlung der persönlichen Steuerpflicht der beschenkten Kunden zu vermeiden, können Unternehmer die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nutzen.Hierbei wird der Gesamtwert der Geschenke pauschal mit 30% versteuert. Diese Pauschalsteuer übernimmt der Schenker und kann nicht auf den Empfänger übertragen werden.Durch die Pauschalversteuerung sind die Geschenke aus Sicht des Empfängers steuerfrei. Der Vorteil dieser Methode liegt in der Verwaltungsvereinfachung, da die Einzelveranlagung der Geschenke entfällt.
Richtige Aufzeichnung
Die Geschenke müssen einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben erfasst werden. Entweder in einem speziellen Konto oder einer speziellen Spalte der Buchführung.Der Name des Empfängers muss aus der Buchung oder auf dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.Dies gilt nicht für geringwertige Geschenke wie Kugelschreibern oder Taschenkalendern, bei denen die Grenze von 10,00 Euro nicht überschritten wird – diese werden vom Fiskus als Streuwerbeartikel anerkannt und fallen nicht unter die Aufzeichnungspflicht.
Hinweis!
Die 50-Euro-Grenze findet bei Gegenständen, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können, keine Anwendung.
So darf zum Beispiel ein Arztkoffer für einen Arzt oder ein Spezialwerkzeug für einen Handwerker auch dann steuermindernd abgezogen werden, wenn die Aufwendungen die 50-Euro-Grenze überschreiten.
Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass das Kundenpräsent ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden kann und keine private Bereicherung ist.
Quellen:
www.haufe.de