Geplante Änderung bei Sammelabschreibung

Die geplante Neufassung des § 6 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG), die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes umgesetzt werden soll, sieht ab dem Jahr 2025 einige wesentliche Änderungen bei der Sammelabschreibung vor. Bisher konnten Wirtschaftsgüter, die mehr als 250 Euro und bis zu 1.000 Euro kosteten, in einem Sammelposten über fünf Jahre abgeschrieben werden. Die Reform erweitert diesen Betragsspanne erheblich, sodass künftig Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 800 Euro und 5.000 Euro in Sammelposten aufgenommen werden können. Gleichzeitig wird die Auflösungsdauer des Sammelpostens auf drei Jahre verkürzt, sodass in jedem Jahr ein Drittel des Sammelpostens abgeschrieben wird.

Zusätzlich entfällt ab 2025 die bisherige Dokumentationspflicht für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ansonsten einzeln erfasst werden mussten. Diese Maßnahmen sollen vor allem die Verwaltung und Buchhaltung für Unternehmen vereinfachen und so die steuerliche Belastung durch Abschreibungen reduzieren.

Die neuen Regelungen sollen für Wirtschaftsgüter gelten, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, und bieten eine deutlich erweiterte Flexibilität in der Handhabung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelabschreibungen.