Fachliche Auslegungshinweise zum Country-by-country Reporting

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden in §138a Abs. 2 Nummer 1 die Worte „ausgehend vom Konzernabschluss“ gestrichen. Dies soll klarstellen, dass nicht nur der Konzernabschluss zur Erstellung des länderbezogenen Berichts herangezogen werden darf, sondern auch weitere Datenquellen, wie z.B. die interne Rechnungslegung.
Die Änderung ist für offene Fälle, also für Fälle, die ab dem 29. Dezember 2020 eingereicht wurden, anzuwenden. Eine Korrektur eines bereits eingereichten Berichts führt dazu, dass der Fall wieder als offen betrachtet wird.

Nach §138a Abs. 2 Nummer 1 lit d) und lit e) sind die gezahlten und zurückgestellten Steuern pro Steuerhoheitsgebiet auszuweisen. Der Steueraufwand bzw. die abgeflossenen Steuerbeträge sollen als positive Werte in den Bericht eingetragen werden. Dementsprechend sollen Steuererträge bzw. zugeflossene Steuerbeträge als negative Werte eingetragen werden. Eine reine Datenübernahme kann dazu führen, dass die Ergebnisse der o. g. Auslegung widersprechen. Sollten Daten übermittelt wurden, die nicht der Auslegung entsprechen, sind Korrekturen vorzunehmen.

Weitere Informationen, z.B. zu der Berücksichtigung von Dividenden oder der Behandlung von Personengesellschaften finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern