Erbfall: Inwieweit sind Bestattungskosten absetzbar?

Im Falle eines Erbfalls stellt sich häufig die Frage, welche Kosten als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich absetzbar sind. Besonders die Bestattungskosten nehmen dabei eine zentrale Rolle ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 10. Juli 2024 (Az.: II R 31/21) klargestellt, wie mit den Kosten einer Bestattung im Zusammenhang mit einer Sterbegeldversicherung umzugehen ist.

Abzugsfähigkeit von Bestattungskosten

Die Bestattungskosten zählen grundsätzlich zu den Nachlassverbindlichkeiten und können bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das Gesetz sieht einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 € vor, der ohne weitere Nachweise geltend gemacht werden kann. Dieser Betrag gilt allerdings nur einmal und muss bei mehreren Erben unter diesen aufgeteilt werden. Entstehen jedoch nachweislich höhere Bestattungskosten, können diese über den Pauschbetrag hinaus steuerlich berücksichtigt werden, vorausgesetzt, die Erben tragen diese Kosten tatsächlich.

Der Fall: Sterbegeldversicherung und Abtretung an das Bestattungsunternehmen

Im Besprechungsfall hatten die Erben, K und seine Schwester, von ihrer Tante geerbt, die vor ihrem Tod eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht auf diese Versicherung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hatte. Nach dem Tod der Tante stellte das Bestattungsunternehmen seine Leistungen in Rechnung, wobei die Sterbegeldversicherung rund die Hälfte der Kosten übernahm. Streitpunkt zwischen K und dem Finanzamt war, wie diese Versicherung erbschaftsteuerlich zu behandeln ist.
Das Finanzgericht hatte zunächst dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage des Erben abgewiesen. Der BFH entschied jedoch anders und stellte klar, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung zwar nicht zur Erbmasse gehört, der Anspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf Sachleistung jedoch auf die Erben übergeht. Dieser Anspruch sei mit dem gemeinen Wert der Versicherungsleistung zu bewerten, was in der Regel dem abgetretenen Versicherungsanspruch entspricht. Damit erhöht sich der Nachlass um den Betrag der Sterbegeldversicherung.

Auswirkungen auf die Bestattungskosten

Auch wenn die Bestattungskosten teilweise durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt werden, können die Erben diese dennoch vollständig als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Der BFH stellte klar, dass die Erben in einem solchen Fall wirtschaftlich belastet sind, da sie als Gesamtrechtsnachfolger in den Anspruch auf die Sachleistung eintreten. Dies gilt auch dann, wenn das Bestattungsunternehmen bereits vor dem Tod des Erblassers durch die Abtretung des Versicherungsanspruchs eine entsprechende Leistung erbringt.

Fazit und Praxishinweis

Der BFH hat in seinem Urteil die steuerliche Behandlung von Bestattungskosten im Zusammenhang mit einer Sterbegeldversicherung präzisiert. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöht dieser Anspruch den Nachlass. Gleichzeitig sind die Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Erben sollten daher stets darauf achten, die tatsächlich entstandenen Bestattungskosten nachzuweisen, um diese steuerlich geltend machen zu können.

Das Urteil bringt für Erben Klarheit in der Frage, wie Bestattungskosten steuerlich zu behandeln sind und in welchem Umfang sie abzugsfähig sind. Es lohnt sich, im Erbfall genau zu prüfen, ob durch eine Sterbegeldversicherung abgedeckte Leistungen die Nachlassverbindlichkeiten und somit die Steuerlast mindern können.