Gem. § 6 Abs. 1 AStG führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist.
Macht man deutlich, dass man den Willen zur Rückkehr hat, kann gem. § 6 Abs. 3 AStG diese Wegzugsbesteuerung nachträglich entfallen.
Voraussetzungen sind, dass der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren wieder uneingeschränkt steuerpflichtig wird und, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nur auf vorübergehender Abwesenheit beruht. § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder „abgebrochene“ Auswanderungen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.12.2019 16:33, Quelle: FG Münster PM vom 2.12.2019