Einmalige Zuzahlungen zum privat nutzbaren Pkw senken die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Gestaltet man den Vertrag geschickt, können auch Rückzahlungen zum Beispiel aufgrund eines Fahrzeugwechsels an den Arbeitnehmer steuerfrei sein.
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber für einen Dienstwagen eine Einmalzahlung oder befristete Zusatzzahlungen, sind die Zahlungen auf die normale Nutzung des Dienstwagens zu verteilen (BMF-Schreiben-IV vom 03.03.2022) C5-S 2334/21/10004:001, Absatz 66). Die Dienstwagennutzungsdauer richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des AfA (§ 7 Abs. 1 ESTG). Bei geleasten Fahrzeugen ist die vereinbarte Leasinglaufzeit maßgebend. Zuzahlungen mindern also den zu versteuernden Monatslohn anteilig über die gesamte Nutzungsdauer.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoarbeitslohn von 4.000 € (inkl. Pkw) ist Single, hat keine Kinder und gehört keiner Konfession an. Sie zahlt für einen geleasten Pkw ihres Arbeitgebers einmalig einen Eigenanteil i.H.v. 2.400 €. Der Leasingzeitraum beträgt 24 Monate und es wird eine gleichmäßige monatliche Verteilung der Aufwendungen (somit 100 €) berücksichtigt.
Die monatliche Lohnsteuer beträgt 604,75 €. Zum Vergleich: Ohne Zuzahlung würde die monatliche Lohnsteuer 632,25 € betragen. Über die zwei Jahre verringert sich die Lohnsteuer um insgesamt 660 € (24 x 27,50 €).
Achtung, Falle bei vorzeitiger Kündigung!
Firmenfahrzeuge dürfen tatsächlich nicht für die gesamte bestimmungsgemäße Nutzungsdauer gefahren werden. vorzeitige Rückkehr, Abfall, tauschen bzw. Gesamtverlust eines Firmenwagens. In diesem Fall handelt es sich bei dem noch nicht mit dem Lohn des Arbeitnehmers verrechneten Auslagenbetrag weder um einen negativen Lohn noch um eine einkommensabhängige Belastung. Auch kann das Guthaben nicht auf zukünftige Firmenfahrzeuge übertragen werden. Dies kann für Arbeitnehmer insbesondere bei hohen Zuzahlungen kostspielig werden, da nicht verrechnete Zuzahlungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Vor Beginn der Nutzung müssen Sie sich bereit erklären, dem Mitarbeiter im Schadensfall oder bei vorzeitigem Ersatz den noch nicht geltend gemachten Restbetrag (anteilig) zu erstatten. In diesem Fall handelt es sich bei der Erstattung nicht um steuerpflichtigen Lohn. Begründung: In diesem Fall hatten die Zuzahlungen keine steuermindernde Wirkung für den Arbeitnehmer (siehe Abschnitt R 8.1). 9 4 LStR).