Das Namensrecht von Influencern: Steuerliche Einordnung

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts eines Influencers stellt ertragsteuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das eingelegt werden kann (BFH, Urt. v. 12.06.2019 – X R 20/17). Dies bedeutet, dass der Name eines Influencers als wirtschaftlicher Vermögenswert gilt, sobald er zur Einnahmenerzielung genutzt wird.

Entscheidend ist, dass das Namensrecht erst dann als Wirtschaftsgut betrachtet wird, wenn für dessen Nutzung explizit Geld gezahlt wird – also wenn ein Gewerbebetrieb besteht und der Name kommerziell verwertet wird. Im Gegensatz dazu können selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, die erst im Betrieb des Influencers entstehen, nach § 5 Abs. 2 EStG weder eingelegt noch abgeschrieben werden.

Das Timing der kommerziellen Nutzung des Namensrechts ist also entscheidend, da der Wert des Namens erst ab diesem Zeitpunkt steuerlich relevant wird.