Catering 7% oder 19% USt?

Bzgl. der Wahl des Steuersatzes für die Abgabe von Speisen und Getränken kommt es darauf an, ob neben der schlichten Essenslieferung Nebenleistungen durch den leistenden Unternehmer erbracht werden. Die schlichte Essenslieferung wird mit dem ermäßigten Steuersatz nach §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG besteuert. Wir neben der Essenslieferung jedoch auch Geschirr und Besteck geliefert, welches durch den leistenden Unternehmer auch wieder gereinigt wird, findet der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung.

Am 20.03.2013 hat das BMF ein Schreiben zur Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht. Das Schreiben war lange erwartet worden. Es regelt zunächst ganz allgemein und schließlich anhand von 16 Beispielsfällen, wann der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar ist. Die Höhe des Steuersatzes hängt von den konkreten Details des jeweiligen Verkaufsvorgangs ab. Unternehmer sollten dies bei der Gestaltung der Verkaufsvorgänge berücksichtigen.

Unschädlich sind nach Ansicht des BMF beispielsweise Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, wie beispielsweise:

  • Zubereitung der Speisen,
  • Transport der Speisen zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen,
  • Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • übliche Nebenleistungen (z. B. Verpackungen, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck),
  • Bereitstellung von Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Ablagebretter an Kiosken).

Nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden und damit schädlich für den ermäßigten Steuersatz sind hingegen beispielsweise:

  • Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur. Dies sind insbesondere Vorrichtungen, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke vor Ort fördern sollen (z. B. Tische und Stühle, Biertischgarnituren),
  • Servieren der Speisen und Getränke,
  • Nutzungsüberlassung von Geschirr und Besteck,
  • Reinigung und Entsorgung von Gegenständen,
  • Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke.

Beispiel ermäßigter Steuersatz

Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. Er bereitet die Speisen nach Maßgabe eines mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Speiseplans in der Küche des auftraggebenden Krankenhauses fertig zu. Die Speisen werden zu festgelegten Zeitpunkten in Großgebinden an das Krankenhauspersonal übergeben, das den Transport auf die Stationen, die Portionierung und Ausgabe der Speisen an die Patienten sowie die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt.

Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen ohne andere unterstützende Dienstleistungen beschränkt. Die durch das Krankenhauspersonal erbrachten Dienstleistungselemente sind bei der Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu berücksichtigen.

Beispiel kein ermäßigter Steuersatz

Der Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags verzehrfertig angeliefertes Mittagessen. A übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.

Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Neben den Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen.

 

Erfüllen überlassene Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) lediglich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In einem solchen Fall ist auch die Reinigung und Entsorgung dieser Gegenstände unschädlich.

Beispiel mit Verpackungsfunktion:

Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, bereitet er ein kalt-warmes Büffet zu. Die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter werden von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert. Die leeren Platten und Warmhaltebehälter werden am Folgetag durch den Metzger abgeholt und gereinigt.

= Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen, ggf. deren Beförderung sowie die Beratung beschränkt. Die Überlassung der Platten und Warmhaltebehälter besitzt vornehmlich Verpackungscharakter und führt bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch zusammen mit dem zu berücksichtigenden Dienstleistungselement „Beratung“ nicht zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente. Da die Platten und Warmhaltebehälter vornehmlich Verpackungsfunktion besitzen, ist deren Reinigung nicht zu berücksichtigen.

 

Beispiel ohne Verpackungsfunktion:

(1) Sachverhalt wie Beispiel 1, zusätzlich verleiht die Metzgerei jedoch Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist.

= Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Das Geschirr erfüllt in diesem Fall keine Verpackungsfunktion. Mit der Überlassung des Geschirrs und des Bestecks in größerer Anzahl tritt daher ein Dienstleistungselement hinzu, durch das der Vorgang bei Betrachtung seines Gesamtbildes als nicht begünstigte sonstige Leistung anzusehen ist. Unerheblich ist dabei, dass das Geschirr und Besteck vom Kunden gereinigt zurückgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 11. 2011, XI R 6/08, BStBl 2013 II S. 253).

(2) Der Betreiber eines Partyservice liefert zu einem festgelegten Zeitpunkt auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige Speisen in warmem Zustand für eine Feier seines Auftraggebers an. Er richtet das Buffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Auftraggebers anordnet und festlich dekoriert.

Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Die Überlassung der Warmhaltevorrichtungen erfüllt zwar vornehmlich eine Verpackungsfunktion. Sie führt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs zusammen mit den zu berücksichtigenden Dienstleistungselementen (Herrichtung des Büffets, Anordnung und festliche Dekoration) jedoch zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente.

 

Quellen:
datenbank.nwb.de
haufe.de
usth.bundesfinanzministerium.de