Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass der Begriff der Betriebsstätte nicht aus der ersten Tätigkeitsstätte abgeleitet werden kann. Stattdessen erfordert der Begriff eine eigene, normspezifische Auslegung gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 EStG.
Urteilsinhalt: Eine Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus berufliche oder gewerbliche Leistungen erbracht werden, die steuerbare Einkünfte generieren. Eine konkrete räumliche Abgrenzung oder eigene Verfügungsmacht über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht zwingend erforderlich.
Für Unternehmer, die im Rahmen eines Dienstvertrags tätig sind und keine eigene Betriebsstätte haben, gilt als Betriebsstätte der Ort, an dem sie ihre vertraglich geschuldete Leistung erbringen – in der Regel der Betrieb des Auftraggebers.
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