Vor kurzem hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit einem Fall beschäftigt, in dem der Steuerpflichte und seine Lebensgefährtin eine Wohnung teilen. Darin befinden sich 2 Arbeitszimmer, wovon eines der Steuerpflichte in seiner Steuererklärung voll ansetzen wollte.
Das Finanzamt wollte dies jedoch nur zur Hälfte anerkennen.
Doch das Finanzgericht stimmte in diesem Fall dem Steuerpflichtigen zu, demnach sind die Werbungskosten des Arbeitszimmers voll ansetzbar.
Das Arbeitszimmer ist voll ansetzbar, wenn ein Mieter/eine Mieterin diesen Raum zur Einkünfteerzielung alleine nutzt, die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig.