Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen bei der Kleinunternehmerbesteuerung

Ab dem 1. Januar 2025 treten umfangreiche Änderungen bei der Kleinunternehmerbesteuerung in Kraft. Diese Reform betrifft sowohl die nationalen Regelungen als auch erstmals grenzüberschreitende Bestimmungen innerhalb der EU. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Neue Umsatzgrenzen und Regelungen

  1. Nationale Kleinunternehmerregelung:
    • Die Kleinunternehmereigenschaft liegt vor, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 EUR betrug.
    • Im laufenden Jahr bleibt die Regelung bestehen, bis der Gesamtumsatz die neue Grenze von 100.000 EUR überschreitet.
    • Ein Wechsel von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung kann somit unterjährig erfolgen.
  2. Kein Hochrechnen bei Neugründungen:
    • Existenzgründer starten automatisch als Kleinunternehmer, unabhängig davon, ob die Unternehmereigenschaft nur für einen Teil des Kalenderjahres besteht.
  • Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dieser Verzicht bleibt – wie bisher – für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren verbindlich.

Änderungen bei den steuerlichen Verpflichtungen

  • Steuerfreiheit der Umsätze: Kleinunternehmer führen steuerfreie Umsätze aus. Das bedeutet:
    • Kein Vorsteuerabzug.
    • Kein Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen.
    • Keine Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung und Jahressteuererklärung – außer auf explizite Aufforderung durch das Finanzamt.
  • Pflichten bei besonderen Fällen:
    • Kleinunternehmer, die Leistungen nach § 13b UStG beziehen oder innergemeinschaftliche Erwerbe über der Erwerbsschwelle tätigen, müssen dennoch Umsatzsteuererklärungen abgeben.
  • Verzicht auf Kleinunternehmerbesteuerung:
    • Der Verzicht bleibt für fünf Jahre bindend.
    • Rückwirkender Verzicht ist bis zum 28. Februar des übernächsten Kalenderjahres möglich (z. B. für 2025 bis 28. Februar 2027).

Grenzüberschreitende Regelungen in der EU

Ab 2025 wird eine einheitliche, grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung innerhalb der EU eingeführt:

  • Deutsche Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen, sofern sie die dortigen Voraussetzungen erfüllen.
  • Ebenso können Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten die deutsche Kleinunternehmerregelung anwenden.

Um diese Regelung anwenden zu können, ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. Der Unternehmer muss sich über ein spezielles elektronisches Verfahren anmelden und angeben, für welche EU-Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen möchte. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält er vom BZSt eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“, die ihm die Nutzung der Regelung in den ausgewählten Staaten ermöglicht.

Ihre Vorteile mit der neuen Regelung

Die Reform schafft Flexibilität und erleichtert den Einstieg für Neugründer. Gleichzeitig profitieren Unternehmer von einem größeren Spielraum, bevor die Regelbesteuerung greift. Dennoch erfordert die neue Regelung eine sorgfältige Planung, insbesondere bei der Umsatzprognose.

Wie kann Innova Steuerberatung Sie unterstützen?

Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, Ihre steuerliche Situation zu analysieren und die beste Entscheidung für Ihr Unternehmen zu treffen. Wir klären mit Ihnen:

  • Ob die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist.
  • Welche Alternativen Ihnen zur Verfügung stehen.
  • Wie Sie die neuen Regelungen bestmöglich nutzen können.

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich frühzeitig auf die Änderungen einzustellen. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin – wir sind für Sie da!

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Quelle: Haufe