150€ Regelung für Bonusleistungen der Krankenkasse

Gesund leben und dabei Geld sparen – das ist die Idee hinter den Bonusprogrammen vieler gesetzlicher Krankenkassen. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, sich impfen lässt oder aktiv etwas für seine Gesundheit tut, kann sich über finanzielle Anreize freuen. Doch wie wirken sich diese Bonuszahlungen steuerlich aus?

Was Krankenkassen anbieten (müssen)

Gesetzliche Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, in ihren Satzungen genau zu regeln, wann Versicherte Anspruch auf einen Bonus haben. Dabei geht es vor allem um zwei Bereiche:

  1. Vorsorgeleistungen wie Gesundheits-Check-ups oder Schutzimpfungen,
  2. Verhaltensbezogene Prävention – zum Beispiel zertifizierte Gesundheitskurse, Rückenschulen oder Ernährungsberatung.

Das Ziel ist klar: Prävention soll belohnt werden. Wer Verantwortung für die eigene Gesundheit übernimmt, wird von seiner Krankenkasse unterstützt – oft mit Geldprämien oder anderen Vorteilen.

Und was sagt das Finanzamt dazu?

Bei diesen Bonuszahlungen stellt sich schnell die Frage: Muss ich das bei der Steuer angeben? Oder mindern solche Zahlungen den steuerlich absetzbaren Anteil meiner Krankenversicherungsbeiträge?

Um hier für Klarheit und vor allem Einfachheit zu sorgen, wurde eine „Vereinfachungsregelung“ eingeführt – zunächst nur als Verwaltungsregel, jetzt aber dauerhaft gesetzlich in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG festgeschrieben. Sie sieht Folgendes vor:

  • Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherter Person und Jahr gelten grundsätzlich nicht als Beitragserstattung.
  • Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, wird der übersteigende Teil steuerlich als Rückerstattung gewertet – es sei denn, der Versicherte kann nachweisen, dass auch dieser Anteil auf konkrete Gesundheitsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Wichtig:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (Az. X R 31/19) entschieden, dass Bonuszahlungen privater Krankenversicherungen zur Förderung kostenbewussten Verhaltens als Beitragsrückerstattung gelten. Sie mindern die abziehbaren Sonderausgaben – unabhängig davon, ob dem Versicherten tatsächlich Gesundheitskosten entstanden sind. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil im Rahmen des Versicherungsverhältnisses.

 

Quellen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/01/Inhalte/Kapitel-2-Fokus/die-wichtigsten-steuerlichen-aenderungen-2025.html
BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19